1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Die Leistungen der DHL Home Delivery GmbH (im folgenden Spediteur genannt) erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“), die in erster Linie eine Konkretisierung der §§ 407 ff. HGB darstellen.
Die Leistungen stehen ab dem 01.02.2008 nur gewerblichen Kunden zur Verfügung. Neukunden sind verpflichtet, ihre Gewerbetätigkeit durch Einreichung eines Gewerbescheines nachzuweisen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Beginn der Übernahme des Gutes durch den Spediteur gelten diese AGB als angenommen.
Diese AGB gelten nicht, wenn und soweit es sich um eine internationale Beförderung handelt und die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zwingende Regelungen enthalten.
1.2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
2. Serviceumfang
2.1. Der Spediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Transportes heranziehen.
2.2. Der Spediteur führt unter der Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gegen Bezahlung des ver-einbarten Entgeltes aus. Im üblichen Serviceumfang eingeschlossen sind Abholung, Transport, und Zustellung der Sendung innerhalb der BRD.
2.3. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird bzw. durch den Spediteur oder einen seiner Erfüllungsgehilfen Abweichungen zu den vertraglichen Vereinbarungen festgestellt werden.
3. Beförderungsbeschränkungen
3.1. Güter, die nach Maßgabe der folgenden Absätze 3.1.1. bis 3.1.6 vom Transport ausgeschlossen sind, dürfen dem Spediteur nicht übergeben werden und werden von diesem nicht transportiert:
3.1.1. Güter von außergewöhnlich hohem Wert, wie z. B. Kunstwerke, Edel- und Halbedelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold und Silber, Geld oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktienzertifikate oder sonstige Sicherheiten);
3.1.2. Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutverordnung;
3.1.3. Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen beinhalten;
3.1.4. Güter, deren Beschaffenheit, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder Güter, die besondere Ein-richtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
3.1.5. Sendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzen, infizieren oder Sachschäden verursachen können;
3.1.6. sowie Klaviere und Flügel.
3.2. Temperaturempfindliche sowie verderbliche Güter übernimmt der Spediteur auf Gefahr des Absenders.
3.3. Im übrigen befördert der Spediteur ausschließlich Packstücke, die die maximale Länge von 6,0 m, die maximale Breite von 2,3 m und die maximale Höhe von 2,0 m nicht überschreiten. Das Transportgut muss mit 2 Mann transportiert werden können. Ab der 5. Etage muss ein Aufzug zur Verfügung gestellt werden, der für den Transport der Güter geeignet ist. Sollte der Spediteur feststellen, dass am Transportgut Montagen notwendig sind, um dieses sicher zu transportieren, so ist der Absender verpflichtet, für die anfallenden Montagekosten aufzu-kommen.
4. Pflichten des Absenders
4.1. Der Absender unterrichtet den Spediteur rechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vor Beginn der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren wie z. B. Art und Beschaffenheit, Gewicht, Abmessungen, Menge, Werthaltigkeit der Güter.
4.2. Vor der Übergabe von Gütern mit Verbrennungsmotoren sind Treibstoff und Schmierstoffe abzulassen.
4.3. Der Absender hat das Gut dem Spediteur in transportfähigem Zustand zu übergeben, so dass es vor Beschädigung geschützt ist und auch dem Spediteur keine Schäden entstehen. Er ist verpflichtet, insbesondere bewegliche und elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen sowie anderen elektronischen Geräten fachgerecht für den Transport zu sichern bzw. transportfertig vorzubereiten. Der Absender ist verpflichtet, die Sendung transportfähig zu verpacken, außer der Absender beauftragt den Spediteur mit der Serviceleistung „Verpackung“. Will der Absender unzureichend oder nicht verpacktes Gut dem Spediteur übergeben, ohne den Spediteur gleichzeitig mit der Serviceleistung „Verpackung“ zu beauftragen, lehnt der Spediteur den Transport des Gutes ab. Kosten, die dem Spediteur hierdurch entstehen, trägt der Absender.
4.4. Transportgüter, die zerbrechlich sind oder als zerbrechlich gelten oder zur Gruppe „Kleinmaterial“ (Glaseinlegeböden, Lampen, Schlüssel für Schränke, Einsteckhülsen für Einlegebö-den und ähnliches) gehören, sind gesondert zu sichern und zu kennzeichnen. Schlüssel und Papiere sind innerhalb des Transportgutes gesichert zu lagern.
4.5. Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter bzw. sämtliche Packstücke deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu ver-sehen, wie Versand- und Empfangsadressen, Zeichen, Nummern und Symbole für die Handhabung und Eigenschaften.
4.6. Bei explizit ausgewiesenen Transportgütern kann optional eine Seriennummer angegeben werden. Ohne Angabe der Seriennummer kann der Spediteur keine durchgängige Kontrolle gewährleisten und lediglich eine artgleiche Zustellung garantieren.
4.7. Soll gefährliches Gut befördert werden, hat der Absender dem Spediteur bei Auftragserteilung schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
4.8. Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder in sonstiger Weise nicht den bei Auftragserteilung gemachten Angaben und/oder den Bestimmungen dieser AGB, so ist der Spediteur nach freiem Ermessen berechtigt, die Annahme des Gutes zu verweigern, eine bereits angenommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder das Gut zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.
5. Störung bei Abholung
5.1. Sollte der Versender bei der Abholung innerhalb des terminierten Abholzeitraumes nicht anzutreffen sein, so hat der Spediteur das Recht, im Wiederholungsfall 15,00 EUR pro Abholversuch zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Sollten bei der Abholung Wartezeiten entstehen, bevor die Übergabe der Ware stattfinden kann, ist der Spediteur berechtigt, 25,00 EUR/Stunde Wartezeit zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
5.2. Nach dreimaligem erfolglosen Abholversuch hat der Spediteur das Recht, die weitere Durchführung des Beförderungsvertrages zu verweigern.
5.3 Übergibt der Absender unverpacktes Gut ohne gleichzeitig den Service „Verpackung“ bestellt zu haben, hat der Spediteur das Recht, den Auftrag abzulehnen. Entstandene Kosten für die vergebliche Anfahrt hat der Absender zu tragen.
6. Kündigung durch den Absender
6.1. Der Absender kann den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen.
6.2. Eine kostenlose Kündigung ist nur dann möglich, wenn die Kündigung dem Spediteur bis 24 Stunden nach Auftragserteilung und mindestens 24 Stunden vor Beginn der terminierten Abholung zugeht.
6.3. Wurde das Gut bereits vom Spediteur vor der Kündigung übernommen, fällt das vereinbarte Beförderungsentgelt in voller Höhe an. Eventuell zusätzlich entstandene Kosten der Logistik oder Entsorgungskosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
6.4. Die Ansprüche des Spediteurs aus Ziffer 6.3. entfallen nur dann, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die dem Spediteur zuzurechnen sind.
7. Verpackung und Transportversicherung der Sendung
7.1. Der Spediteur ist für die transportsichere Verpackung verantwortlich, wenn bei der Auftragserteilung die Serviceleistung „Verpacken & Versichern“ zusätzlich gewählt wurde. In diesem Fall gilt die vorstehenden Regelungen in Ziffern 4.3. bis 4.5. nicht.
7.2. Der Spediteur ist nicht grundsätzlich verpflichtet, eine Transportversicherung für das Gut abzuschließen. Die Serviceleistung „Versicherung“ muss bei der Auftragserteilung zusätzlich gewählt werden.
7.3. Voraussetzung zum Abschluss einer Transportversicherung ist, dass der Spediteur beauftragt wird, die Ware selbst transportgerecht zu verpacken. Die Serviceleistung „Versicherung“ kann nur zusammen mit der Serviceleistung „Verpackung“ vereinbart werden.
7.4. Hat der Spediteur die Serviceleistung „Versicherung“ übernommen, ist er verpflichtet, eine Transportversicherung zu üblichen Bedingungen abzuschließen, die den Wert der Sendung (bis maximal EUR 20.000,00 brutto) abdeckt. Die Leistung der Versicherung ist der Höhe nach beschränkt auf den bei der Auftragserfassung angegebenen Warenwert der Sendung.
7.5. Die Versicherungsprämie ist zusammen mit dem Beförderungsentgelt gemäß Ziffer 7 zu zahlen.
7.6. Der Spediteur ist auf Verlangen des Versicherten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm ab-zuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Versicherten abzutreten.
8. Vergütung
8.1. Der Spediteur erhält für seine Leistungen ein Beförderungsentgelt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit über die Internetseite des Spediteurs eingesehen werden kann.
8.2. Maßgeblich für die Ermittlung der Vergütung ist das vom Spediteur ermittelte tatsächliche Gewicht und Volumen der Sendung sowie die Entfernung zwischen dem Ort der Abholung und der Zustellung. Weicht das Volumen oder das Gewicht der Sendung von den bei der Beauftragung erfassten Angaben zu Ungunsten des Spediteurs ab, ist der Spediteur berech-tigt, eine Nachberechnung durchzuführen.
8.3. Die Vergütung ist je nach Wahl der Frankatur sofort fällig und vor Beginn der Beförderung an den Spediteur zu überweisen oder bei Abholung in bar an den Fahrer zu zahlen, spätestens jedoch bei Anlieferung in bar an den Fahrer zu zahlen.
8.4. Die Bezahlung per Rechnung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
8.5. Bei Insel- und Hochgebirgsverkehren werden zzgl. zu den im Auftrag ausgewiesenen Kosten die üblichen, tatsächlich anfallenden Kosten der Insel- bzw. Hochgebirgsspediteure 1:1 weiterbelastet.
9. Zustellung
9.1. Die Zustellung der Sendung erfolgt gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen oder Nachbarn. Es können auch elektronische Mittel zum Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung eingesetzt werden. Die hierbei geleistete Unterschrift wird als Abliefernachweis ausdrücklich anerkannt.
9.2. Der Empfänger des Transportgutes ist verpflichtet, das Transportgut auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen. Äußerlich erkennbare Schäden sind in der Empfangsbescheini-gung zu vermerken. Sind auf der Empfangsbescheinigung keine äußerlich erkennbaren Schäden des Transportgutes vermerkt, wird vermutet, dass das Transportgut in äußerlich unbeschädigtem Zustand in Empfang genommen worden ist.
10. Störung bei Zustellung
10.1. Sollte der Empfänger bei der Zustellung innerhalb des terminierten Übergabezeitfensters nicht anzutreffen sein, ist der Spediteur ist berechtigt, im Wiederholungsfall 15,00 EUR pro Zustellversuch zzgl. Mehrwertsteuer zu verlangen.
10.2. Nach dreimaligem erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger ist der Spediteur berechtigt, die weitere Beförderung einzustellen und die Sendung je nach Weisung des Absenders ein-zulagern oder auf dessen Kosten zum Absender zurückzubefördern.
10.3. Weigert sich der Empfänger bei einem Zustellversuch, die durch vorangegangene erfolglose Zustellversuche verursachten Zusatzpauschalen gemäß Satz 1 zu zahlen, ist der Spediteur berechtigt, die Ablieferung zu verweigern und den Zustellversuch ebenfalls als fehlgeschlagen zu betrachten. Im Falle der Lagerung kann der Empfänger innerhalb von 7 Tagen die Sendung gegen Erstattung der vorstehend genannten Zusatzpauschalen, der Lagerkosten sowie etwaiger sonstiger entstandener Kosten abholen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Ware dem Absender zurückgesandt. Der Absender ist in diesem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderungseinstellung entstandenen Kosten (Zusatzpauschalen, Lagerkosten, Rücksendungs- und Verwaltungskosten) zu tragen.
10.4. Die in Ziffer 10.2. und 10.3. genannten Rechte stehen dem Spediteur auch dann zu, wenn der Empfänger ohne ein Verschulden auf Seiten des Spediteurs die Annahme verweigert, die Zustellung wegen fehlerhafter Adressangabe (und trotz angemessener Bemühungen des Spediteurs, die richtige Adresse herauszufinden) scheitert oder der Empfänger die von ihm zu tragenden Kosten bei Ablieferung nicht zahlt.
11. Haftung des Spediteurs
11.1. Die Haftung des Spediteurs ist nicht gleichzusetzen mit der Transportversicherung (siehe Ziffer 7.).
11.2. Für Verluste und Beschädigungen haftet der Spediteur begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 8,33 Sonderziehungsrechte pro kg.
11.3. Der Spediteur haftet nicht für Schäden, die aufgrund ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes entstanden sind, es sei denn, der Spediteur hat gemäß Ziffer 7.1. die Verpackung des Gutes übernommen. Eine Haftung des Spediteurs scheidet auch dann aus, wenn die Ursache eines Transportschadens in der natürlichen Beschaffenheit des Gutes liegt oder auf höherer Gewalt beruht.
11.4. Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden ist auf den zwischen Absender und Empfänger vereinbarten Verkaufspreis begrenzt, falls das Gut verkauft war, sonst auf den gemeinen Wert des Gutes. Eine Haftung des Spediteurs für indirekte Schäden (insbesondere für entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen.
11.5. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Spediteur, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
12. Informationspflicht des Absenders
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche beteiligte Personen und Instanzen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Spediteurs zu informieren. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die AGBs in Kopie an den Empfänger im Rahmen der Auftragsbestätigung gegeben werden und er sich diese vom Empfänger bestätigen lässt.
13. Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche gegen den Spediteur müssen dem Spediteur gegenüber unverzüglich schriftlich und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden. Alle Ansprüche gegen den Spediteur verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung oder, wenn die Sendung nicht zugestellt wurde, mit dem Tag, an dem die Sendung hätte zugestellt werden müssen.
14. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Beförderungsauftrag zwischen einem Geschäftskunden und dem Spediteur ist Hamburg. Es gilt deutsches Recht.
16. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksamen Teile durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
Stand: 15. September 2008